Seit 01.01.2013 ist das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz nunmehr vollständig in Kraft getreten.
Während Eigentümer von Grundstücken und Räumen nun gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG verpflichtet sind,
fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die
nach der 1. BImschV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dabei in ihrer
Wahl des Schornsteinfegerbetriebes frei sind, obliegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern
auch weiterhin gewisse hoheitliche Aufgaben, für die im Rahmen des jeweiligen Kehrbezirkes kein
Fremdbetrieb beauftragt werden kann.
Hoheitliche Tätigkeiten sind grundsätzlich solche Aufgaben, deren Erfüllung dem Staat kraft öffentlichen
Rechts obliegen. Sie werden durch unmittelbare (Bundes- und Landesbehörden) und mittelbare
Staatsverwaltung (Gebiets- und Personalkörperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, ferner auch beliehene Private, wie bspw. bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger) erfüllt.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bis Ende 2012: Bezirksschornsteinfegermeister) hat als
beliehener Unternehmer in seinem ihm anvertrauten Kehrbezirk hoheitliche Tätigkeiten auszuführen.
Gesetzgeberische Intention der Einrichtung von Kehrbezirken ist, dass sämtliche Feuerungsanlagen
nicht nur registriert, sondern in erster Linie hinsichtlich deren Brand- und Funktionssicherheit
umfassend überwacht werden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger agiert mithin ganz im Sinne
Ihrer Gesundheit.
Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen gemäß §§ 13 ff. SchfHwG: